Vereinssatzung Schützenverein 1925 Mönchberg e.V
Vereinssatzung Schützenverein 1925 Mönchberg e.V
§ 1 Name und Sitz des Vereins
I. Der Verein führt den Namen
Schützenverein 1925 Mönchberg e.V
und hat seinen Sitz in
63933 Mönchberg im Landkreis Miltenberg
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V und
anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen
und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
- Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
§ 2 Vereinszweck
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen
Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Armbrüsten und Bogen, durch Teilnahme
an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch
Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte
Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
II. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Schützen-
meisteramtes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der
an den Verein zu richten ist.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung
der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag , die damit gleichzeitig
die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten
durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten
sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des
Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds
persönlich zu haften.
IV. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die
Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen
Regelungen.
V. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt,
die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
VI. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung
des Aufnahmeantrags durch den Verein.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines
Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen
für das laufende Jahr voll zu erbringen.
III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß
gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und
Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend
sein muss.
(1) Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus,
nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die
Ausschlussvorwürfe zu äußern.
(2) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die
Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde
muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich
dem 1.Schützenmeister zugehen.
IV. Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus,
so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des
Ausschließungsbeschlusses.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch
zu machen .
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu
fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen
Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und
die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports
ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen
Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben
und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem
Umfang Arbeitsleistungen bzw. eine angemessene Ersatzgeldleistung
verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitglieder-
versammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich bzw. die
Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des
Mitgliedsbeitrages bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
I. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
II. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung
I. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder,
die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar
ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die
Annahme einer Wahl vorliegt.
II. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte
Mitglieder dies verlangen.
III. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit,
so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den
meisten Stimmen statt.
IV. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über
ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut
abgestimmt werden.
V. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen
Stimmen.
- Stimmenenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
- Die Organe des Vereins sind :
§ 10 Organe des Vereins
- das Schützenmeisteramt
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
II. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereins-
tätigkeiten – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten -
entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter
Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen ( insbesondere
gemeinnützigkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen
sowie sozialversicherungsrechtlichen ) Bestimmungen ausgeübt werden;
dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog.
„Ehrenamts-Freibetrag” gemäß derzeit § 3 Nr. 26a EStG.
§ 11 Das Schützenmeisteramt
I. Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem Schatzmeister/
Kassier, dem Schriftführer und dem Sportleiter.
II. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des
2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters
beschränkt ist.
III. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
IV. Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen
einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins.
V. Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
§ 12 Der Vereinsausschuss
I. Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem von der Schützenjugend
gewählten Jugendleiter, der von den Schützendamen gewählten
Damenleiterin und den von der Mitgliederversammlung gewählten
Ausschussmitgliedern.
II. Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten
und in den Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der
Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung
vorbehalten zu sein.
III. Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter
Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem
1. Schützenmeister.
IV. Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
V. Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschuss-
mitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.
§ 13 Mitgliederversammlung
I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist
von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein
angegebenen Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder,
Veröffentlichung im Amtsblatt Mönchberg, Röllbach, Schmachtenberg und
Aushang im Vereinskasten, unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des 1. Schützenmeisters
2. Bericht des Schatzmeisters/Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastung des Schützenmeisteramtes
6. (Nach Ablauf der Wahlperiode)
Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und
der Kassenprüfer
7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen
8. (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt)
Satzungsänderung
9. Verschiedenes
IV. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
V. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu
beschließen.
VI. Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitglieder-
versammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur
mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
VII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff.II
einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus
besonderen Gründen erfordert.
§ 14 Protokoll
I. Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses
und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen,
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom
Sitzungsleiter Beauftragten.
III. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen
und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§15 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei
Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
III. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz
zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.